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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma holztec GmbH.

Leistungen der holztec GmbH werden sofern nicht anders vereinbart oder im Folgenden gesondert geregelt, nach BGB ausgeführt und behandelt.

 

§ 1 - Auftragsannahme / Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. An Preisangaben ist die holztec GmbH nur 30 Tage nach Absendung des Angebots gebunden.
  2. Die Auftragsannahme bedarf der schriftlichen Bestätigung der holztec GmbH.
  3. Änderungen des Vertrages, auch einzelner Maße / Vorgaben durch den Auftraggeber, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die holztec GmbH, ebenso die Abbedingung der Schriftform selbst.
  4. Soweit die holztec GmbH Änderungswünsche des Kunden ausführt, hat die holztec oHG in jedem Fall Anspruch auf angemessene Zusatzvergütung für den Änderungsaufwand.

 

§ 2 - Ausführungsfristen

  1. Wird die von der holztec GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, eigenes unverschuldetes Unvermögen oder eines der Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Um Rechte aus einer Leistungsverzögerung herleiten zu können, muss der Auftraggeber grundsätzlich der holztec GmbH eine Nachbesserungsfrist von mindestens 10 Werktagen setzen.

 

§ 3 - Gewährleistung / Prüfungspflicht

  1. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Bei direkter Übergabe werden mit Hilfe eines Übergabeprotokolls Mängel festgehalten und eine Nachbesserung vereinbart. Nach Ablauf der Frist von 14 Tagen, können offensichtliche Mängel nicht mehr gelten gemacht werden. Als Datum bei schriftlicher Meldung gilt das Datum des Poststempels und nicht das Erstellungsdatum des Schreibens.
  2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und den Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Hölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände bis zu 3 Mal nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens nach zwei Nachbesserungsversuchen vorliegen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

§ 4 - Pauschalierter Schadenersatz

  1. Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung den geschlossenen Vertrag, ist die holztec GmbH, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

 

§ 5 Abnahme / Fälligkeit der Vergütung / Aufrechnung

  1. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
  2. Nach Abnahme ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann die holztec GmbH in Höhe des erbrachten Leistungswertes Abschlagszahlungen berechnen, sofern das Eigentum an den Teilen auf den Auftraggeber übertragen wird.
  4. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzöge-rungen im Bauablauf gehören, der Einbau und die Montage fertiger Bauteile um mehr als vierzehn Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird. Leistungen, die nicht von der holztec GmbH, sondern von anderen Unternehmen im Auftrag der holztec GmbH oder von Subunternehmern im Auftrag der holztec GmbH erbracht werden sind direkt nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten zu begleichen. Hierzu wird dem Auftraggeber eine Teilrechnung vorgelegt.
  5. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber ebenfalls nur auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche stützen.

 

§ 6 - Zeichnungen und Entwürfe

  1. Zeichnungen und Entwürfe, die von der holztec GmbH oder in deren Auftrag von Dritten hergestellt wurden, sind geistiges Eigentum der holztec GmbH und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Vertrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt die Entwürfe und Zeichnungen in diesem Falle zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung ist die holztec GmbH berechtigt, ihren Aufwand für die Entwürfe und Zeichnungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei eigener Aufwand mit dem bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz, mindestens aber gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung berechnet wird.

 

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der holztec GmbH.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der holztec GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der holztec GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die holztec GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
  4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die holztec GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der holztec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
  5. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der holztec GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 8 - Montage vor Ort

  1. Montagen können nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen und die notwendigen Gerüste, Anschlüsse und Zuleitungen für Elektrowerkzeuge sowie der Strom bauseitig ohne Berechnung gestellt wird. Ankeraussparungen sind entsprechend den Zeichnungen von Beginn der Montage an-zulegen. Wartezeiten oder Spesen bei verspäteter Herstellung des Bauwerks werden gesondert berechnet. Das Stemmen und Schließen der Ankerlöcher hat bauseits kostenlos zu erfolgen, ebenso sind die Elektroinstallationsarbeiten bauseits ohne Berechnung zu stellen.
  2. Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Lieferer ist berechtigt, bei größeren Montagen, die einen Wert von € 10.000,00 übersteigen, angemessene Vorschuss- und Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

§ 9 - Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand der holztec GmbH ist das Amtsgericht in Elmshorn.
  2. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der holztec GmbH.

 

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